Allgemeine Geschäftsbedingungen der Niemeyer Event Group (NEG)
Info
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Niemeyer Event Group im Folgenden NEG genannt. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen der NEG und dem Auftraggeber. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht die NEG hiermit ausdrücklich.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam, bevor Sie eine Bestellung an die NEG aufgeben. Durch Aufgabe einer Bestellung an die NEG erklären Sie sich mit der Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
§ 1 Vertragsabschluss (Mietartikel)
Verträge zwischen der NEG und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch die NEG zustande. Angebote sind freibleibend.
Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von der NEG und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
Die NEG verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.
Alle Angebote sind freibleibend. Ein Mietauftrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde das von der NEG versendete Angebot schriftlich bestätigt. Der NEG bleibt vorbehalten, Angebote ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
§ 2 Miete
Es gelten ausschließlich die aktuellen Mietpreise der NEG! Abweichungen hierzu bedürfen der gesonderten individuellen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich pro Stück und Mieteinheit zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mietdauer einer Mieteinheit umfasst jeweils einen Zeitraum von einem Tag. Dies gilt auch dann, wenn gemietete Artikel vorzeitig oder unbenutzt zurückgegeben werden. Feiertage werden nicht berechnet. Der Preis wird ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietgegenstände am Lager von der NEG berechnet. Verpackungen, Versicherungen, Transportkosten und sonstige Kosten sind nicht enthalten. Erfolgt die Rückgabe der Mietgegenstände nicht rechtzeitig innerhalb der Öffnungszeiten von der NEG verlängert sich die Mietzeit um jeweils eine Mieteinheit, d.h. einen Tag, wobei Feiertage nicht mitgerechnet werden. Für jede angefangene Mieteinheit wird die volle Vergütung berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von der NEG. Die NEG ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person/Firma vorzulegen. Preisänderungen sind vorbehalten. Bitte informieren Sie sich zu den Konditionen.
§ 2.1 Saison-Artikel-Mietzeitraum Halloween, Oktoberfest, Weihnachten, Silvester, Fasching, Ostern (Mietartikel)
Der Mietpreis der Saison-Artikel stellt sich wie folgt da:
Fasching - 7 Tage
Ostern - 7 Tage
Halloween - 7 Tage
Oktoberfest - Zeitraum der Veranstaltung
Weihnachten - 1. Advent bis 06.01. auf Wunsch abweichend
Silvester - 5 Tage
§ 3 Transport-Anlieferung
Der Transport wird separat nach Entfernung berechnet und gilt ab Lager bis hinter die erste ebenerdige Tür. Soweit die NEG Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche von der NEG ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Bei Anlieferung und Abholung des Mietgutes im vereinbarten Zeitraum hat der Mieter dafür zu sorgen, dass er selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person anwesend ist. Der Mietgutempfang muss per Unterschrift auf dem Lieferschein gegengezeichnet werden. Sollte der Mieter zum vereinbarten Termin der Anlieferung nicht anwesend sein, werden die Mietartikel am Veranstaltungsort hinterlassen und der Mieter erkennt die ordnungsgemäße und vollständige Anlieferung an.
Bei Übernahme beginnt die Haftung des Mieters. Es wird daher empfohlen, die Mietartikel für die Dauer der Nutzung, einschließlich der Zeiten für Auf- und Abbau, zu versichern. Der Aufbau der Mietartikel bedarf der expliziten Beauftragung und ist ausdrücklich nicht in den Mietpreisen enthalten, soweit dies nicht explizit aufgeführt ist. Die hierfür anfallenden Kosten werden in Rechnung gestellt. Der Mieter stellt sicher, dass der Zugangsweg zum Anlieferungsort frei zugänglich ist und mit einem LKW von bis zu 7,5 Tonnen befahren werden kann. Sollten diese Bedingungen nicht gegeben sein, trägt der Mieter die Schäden am Gelände oder an Gebäuden. Sollte der Mieter Schäden an den zu vermieteten Artikeln feststellen, müssen diese innerhalb von 2 Stunden nach Erhalt der Ware beim Vermieter beanstandet werden.
§ 4 Selbstabholung
Der Mieter muss bei Selbstabholung dafür Sorge tragen, dass der Transport vorschriftsmäßig geschieht und haftet für jedwede Schäden.
„Die Ware sollte nur in einem Fahrzeug transportiert werden, welches abhängig von Größe, Gewicht und Beschaffenheit, für den Transport dieser Ware geeignet ist.
Die Ware sollte im Fahrzeug durch angemessene Maßnahmen gegen Rutschen und Kippen gesichert werden, um Sie und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden."
Kostenpflichtige Zusatzleistungen: Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der Mietgegenstände sind nicht im Mietpreis enthalten.
§ 4.1 VersandAlle anfallenden Kosten die durch den kompletten Versand entstehen (auch Rückversand) gehen zu Lasten seitens Mieter. Ferner wird ,vor Versand, eine Kaution in Höhe des Bruttolisten Neupreis fällig. Diese Kaution ist vorab auf das Konto der NEG zu leisten und wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzinst nach Prüfung des Leihgutes wieder erstattet. Des weiteren ist eine Kopie eines gültigen Personalausweis oder Reisepass bindend. Erst nach einem unterschiebenen Mietvertrag, der Kopie des Personalausweis oder Reisepass sowie dem Geldeingang der Kaution wird der Mietartikel versendet.
§ 5 Zahlungsbedingungen (Miete)
Der Gesamtrechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung sofort zu begleichen.
Zahlungsmöglichkeiten sind Bargeld, EC-Karten-Lastschriftverfahren, Überweisung. Bei Neukunden kann eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtrechnungsbetrag gefordert werden wie auch eine Kaution erhoben werden kann, die bei Rückgabe der Ware und nach Warenkontrolle schnellstmöglich rückerstattet wird. Wird ein bereits erteilter Auftrag vor Beginn des Mietzeitraums gekündigt, wird eine Stornogebühr für entstandene Kosten und/oder Mietausfall berechnet. Eine Stornierung muss stets schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenreden haben keine Gültigkeit.
- Bis 7 Tage vor Veranstaltung: 50% Stornokosten
- Bis 4 Tage vor Veranstaltung: 60% Stornokosten
- < 4 Tage vor Veranstaltung: 90% Stornokosten
Gerät der Mieter mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, ist die NEG berechtigt, bei Zahlungsansprüchen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu verlangen.
§ 6 Haftung (Miete)
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Mietgegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe der Ware an die NEG. Die Rückgabe erfolgt unter Vorbehalt, da exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschädigungen erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden können. Dieser Prozess ist in unseren Qualitätsrichtlinien definiert und garantiert eine gewissenhafte und dokumentierte Arbeitsweise. Der Preis für Fehl- und Bruchmengen sowie beschädigte Gegenstände ist wie folgt kalkuliert. Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Wiederbeschaffungswert abzüglich Endreinigung und Mietpreis. Zusätzlich bleibt der Mieter verpflichtet, bis zur Durchführung der Wiederbeschaffung zuvor vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter technische Störungen unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden!
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen fällige Ansprüche von der NEG aufzurechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Der Mieter kann vielmehr nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen die Aufrechnung erklären.
§ 8 Kündigung des Mietvertrags
Die NEG ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass Mietgegenstände nicht vertragsgemäß verwendet werden und hierdurch einen Schaden erleiden. Für diesen Fall bleibt der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zu bezahlen. Der Mieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die NEG entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Mietgegenstände nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder die Mietgegenstände nicht vollständig zur Verfügung stellen kann oder nicht vorrätige Mietgegenstände nicht durch Mietgegenstände gleicher Art und Güte zu ersetzen im Stande ist.
§ 9 Farbabweichungen
Farbabweichungen zwischen der gelieferten Ware und Fotos in Druckvorlagen und/oder im Internetkatalog sind technisch bedingt und begründen keinen Mangel.
§ 10 Reinigung der Mietartikel
Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Mietartikel sorgfältig behandelt werden. Diese müssen sortiert und ohne Essensreste zurückgegeben werden, so dass diese sofort maschinell gereinigt werden können. Eine Nachberechnung übermäßig verschmutzter Artikel bleibt vorbehalten. Textilien, wie z.B. Husse, müssen stets trocken zurückgegeben werden.
§ 11 Vertragsabschluss (Eventagentur)
Verträge zwischen der NEG und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch die NEG zustande. Angebote sind freibleibend. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von der NEG und/oder den Angaben in der Vertragsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen. Die NEG verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.
§ 12 Preise
Alle Preise sind zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die MwSt. wird einzeln ausgewiesen und ist extra gekennzeichnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von der NEG. Die NEG ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Person/Firma vorzulegen.
§ 13 Zahlungen
Die NEG ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Die Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist die NEG berechtigt, zur Deckung des laufenden Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
– 1/2 der vereinbarten Vergütung mit der Beauftragung durch den Auftraggeber
– 1/2 des Preises bei Erhalt einer vollständigen Abrechnung nach Durchführung der Veranstaltung
Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
§ 14 Rücktritt (Eventagentur)
Für den Fall, dass der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen storniert, ist dieser Rücktritt vom Vertrag nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und der NEG an einem Werktag zugeht.
Im Falle des wirksamen Rücktritts vom Vertrag ist der Auftraggeber zur Zahlung folgender Stornogebühren verpflichtet:
– Rücktritt bis zu 14 Kalendertagen vor Leistungsbeginn: 25% des vereinbarten Preises
– Rücktritt 13 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Preises
– Rücktritt 6 bis 2 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 % des vereinbarten Preises
– Rücktritt 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % des vereinbarten Preises
Die Stornokosten für Service-Personel sind fix zu 80% vom Angebotspreis. Unabhänig vom Zeitpunkt der Stornierung zum Veranstaltungstag. Die Kosten für Planung, und Organisation sowie Gelände/Locationmiete sind unabhängig von der vorgenannten Staffelung in entstandener Höhe voll zu leisten. Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die NEG zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist. Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Für jeden Fall des Rücktritts durch die NEG wird die Haftung von der NEG gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen von der NEG zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast.
§ 15 Kündigung
Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die NEG als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die NEG für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 16 Haftung
Die Haftung von der NEG gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist insgesamt auf die Höhe des einfachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die NEG herbeigeführt wurde. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen der NEG und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen von der NEG grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt. Bei einem Leistungsangebot von der NEG mit erhöhtem Risiko kann die NEG die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die NEG verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken ab sicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der NEG als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen. Die NEG übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze, soweit sie eventuelle Schäden nicht zu vertreten hat. Insoweit stellt der Auftraggeber die NEG von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern von der NEG gegenüber erhoben werden.
Die NEG haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.
§ 17 Vermittlungsleistung
Die NEG haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Soweit die NEG als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen und Dergleichen tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der NEG hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die NEG so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der NEG vermittelt worden. Die NEG hat in diesem Fall Anspruch auf die Zahlung der Vermittlungsprovision – pro Verstoß des Auftraggebers –, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die NEG gezahlt hätte.
§ 18 Gewährleistung
Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die NEG begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen der NEG unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Bei Reklamation können Ansprüche gegen die NEG nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde. Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind (Infrastruktur wie Strom, fließend Wasser, etc.). Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen (Schanklizenz, GEMA, etc.) einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt der NEG von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.
§ 19 Konkurrenzschutz
Die von der NEG eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 5.000,00 EUR pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 20 Vorverkaufsbestimmungen
Bei Karten, die bei der NEG im Vorverkauf erworben werden, gilt grundsätzlich der Einlass unter Vorbehalt. Minderjährigen,
stark alkoholisierten sowie unter Drogeneinfluss stehenden Personen wird der Einlass grundsätzlich verwehrt. Der Kunde kann für Veranstaltungen von der NEG Online-Tickets kaufen, er nimmt damit am Online Vorverkauf teil. Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben vollständig, richtig und gewissenhaft anzugeben und trägt die volle Haftung für fehlerhafte oder unrichtige Angaben, falls hieraus Ticketfehlbestellungen entstehen oder dadurch eine Ticketauslieferung nicht möglich ist. Nach Abschluss der Bestellung bekommt der Kunde automatisch eine Buchungsbestätigung per E-Mail zugestellt. Der Kunde verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass der E-Mail-Account genügend freien Speicher zur Zustellung aufweist. Der Kunde verpflichtet sich im Falle einer Nichtzustellung zuerst seinen eventuell eingerichteten E-Mail-Spamordner auf unsere Buchungsbestätigung hin zu kontrollieren. Wenn dies erfolglos verläuft, ist der Kunde verpflichtet, die NEG unverzüglich per E-Mail über die Nichtzustellung zu informieren. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat er trotzdem die vollen Kosten der Bestellung zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, alle in der Buchungsbestätigung gemachten Angaben, Daten und Bestellmengen unmittelbar nach Zustellung auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren und gegebenenfalls fehlerhafte Angaben der NEG mitzuteilen. Nach Ablauf von 24 Stunden sind Änderungen nicht mehr möglich. Nach bestätigtem Zahlungseingang erhält der Kunde eine E-Mail mit einer Reservierungsnummer. Mit dieser erhält er in Verbindung aus Reservierungsnummer und Nachname Einlass an der Abendkasse. Das System bietet eine Übertragbarkeit der Tickets an, jeder mit richtiger Kombination aus Nachname und Reservierungsnummer erhält Eintritt. Der Kunde ist für die Geheimhaltung seiner Daten mitverantwortlich. Alle abgeschlossenen Bestellungen sind per Überweisung zu zahlen. Der in der Buchungsbestätigung angegebene Endbetrag ist inklusive aller Vorverkaufsgebühren sofort fällig. Alle notwendigen Bankdaten zur Überweisung aus dem In- und Ausland sind in der Buchungsbestätigung angegeben. Bei Zahlungsverzögerungen hat der Kunde die NEG umgehend in Kenntnis zu setzen. Alle Ticketarten können bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang gesperrt werden. Nach Abschluss der Ticketbestellung mit dem Klick auf "absenden", hat der Kunde ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gemäß § 312 b BGB. Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ist er verpflichtet dies in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist und automatisch am Tag der Veranstaltung. Jede Bestellung von Tickets ist unmittelbar nach Absenden bindend, da der ausgewiesene Gesamtbetrag fällig und vom Kunden in voller Höhe zu bezahlen ist.
§ 21 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag Mörlenbach. Der Auftraggeber kann die NEG unabhängig vom Streitwert nur beim Amtsgericht Darmstadt verklagen.
Stand: 10/2017